Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Nach § 61a Landeswassergesetz NRW sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, im Erdreich oder unzugänglich verlegte Schmutz- und Mischwasserleitungen von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
In Schmutzwasserleitungen wird nur Schmutzwasser, in Mischwasserleitungen wird Schmutzwasser zusammen mit dem Regenwasser gesammelt und fortgeleitet.
- Für neue Schmutz- und Mischwasserleitungen gilt:
sobald sie neu verlegt worden sind, müssen sie auf Dichtheit geprüft werden.
- Für bestehende Schmutz- und Mischwasserleitungen gilt:
sie müssen sofort auf Dichtheit überprüft werden, sobald an ihnen Änderungen vorgenommen worden sind.
- Für bestehende Schmutz- und Mischwasserleitungen, an denen keine Änderungen vorgenommen werden, gilt:
sie müssen bis zum 31.12.2015 überprüft werden, wenn das Grundstück außerhalb von Wasserschutzgebieten liegt. Die Kommune kann durch eine Satzung die Frist verschieben, z.B. auf Grund einer Kanalbaumaßnahme mit Straßenausbau.
Die derzeit gültigen Satzungen finden Sie hier.
- Für Grundstücke, die innerhalb von Wasserschutzgebieten liegen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden oder der Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, muss die Stadt kürzere Fristen durch eine Satzung festlegen.
Die Dichtheitsprüfung muss durch einen Sachkundigen vorgenommen werden.
Die Liste der Sachkundigen ist auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz NRW www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm einzusehen.
Die Broschüre „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW enthält weitere Informationen für Grundstückseigentümer und ist beim SVA zu bekommen.
Mit Fragen zum Thema Dichtheitsprüfung wenden Sie sich an das SVA.
