Abwasserbeseitigung in Außenbezirken
Gemäß den Vorgaben des § 53 Landeswassergesetzes NRW ist die Kommune für das Sammeln und die Entsorgung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers zuständig.
Im Stadtgebiet Heiligenhaus sind derzeit ca. 96% der bebauten Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Grundstücke, die im städtischen Außengebiet liegen und keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben, entsorgen ihr Abwasser über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben. Im Heiligenhauser Stadtgebiet sind das 325 Anlagen. Das Regenwasser darf in die Anlagen nicht eingeleitet werden.
Informationen zu Kleinkläranlagen über Bauart, Bemessungsgrenze, Auflagen und Genehmigungen erteilt die Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann in Mettmann; Telefonnr.: 02104-99-0.
Der Bau einer Sammelgrube muss beim Sondervermögen Abwasser beantragt werden.
Die Entleerung sowohl einer Kleinkläranlage als auch einer Sammelgrube darf ausschließlich über eine Fachfirma, die einen Rahmenvertrag mit dem Sondervermögen Abwasser verfügt, erfolgen.
