Quarantäne-Regeln kompakt

Quarantäne-Regeln - Das sollten Sie jetzt wissen...

Starke Einschränkungen im November

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober umfassende Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie für den gesamten Monat November beschlossen. Ziel ist eine Bremsung des aktuell extrem stark steigenden Infektionsgeschehens. Hier finden Sie den gesamten Beschluss der Bund-/Länder-Konferenz. Die Umsetzung der Beschlüsse wird durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in einer Neufassung der Coronaschutzverordnung geregelt, die mit Wirkung ab 5. November dann in einigen wenigen Punkten überarbeitet wurde.

Eine kurze Zusammenfassung wichtiger Regelungen:

  • Zahlreiche Einrichtungen bleiben in ganz Deutschland geschlossen, zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Freizeiteinrichtungen, viele Sportstätten (vor allem überdachte) einschließlich Schwimmbäder, Freizeitparks und Museen. Spielplätze unter freiem Himmel müssen aber nicht gesperrt werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Kosmetik, Nagelstudio) dürfen im November nicht durchgeführt werden. Friseurgeschäfte sind vom Verbot ausgenommen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, dürfen nicht stattfinden.
  • Grundsätzlich sollen alle Menschen ihre Kontakte auf ein Mindestmaß reduzieren. Daher dürfen sich außerhalb der Wohnung nur noch Personen aus zwei Haushalten treffen, jedoch auch dann nicht mehr als zehn. Es gibt Ausnahmen beispielsweise für zwingende Zusammenkünfte (Sitzungen) aus beruflichen Gründen, Beerdigungen und Trauungen - sowie natürlich für Schulen und Kitas, die ausdrücklich geöffnet bleiben sollen.
  • Die Maskenpflicht wurde noch einmal ausgeweitet. Vom Grundsatz her muss nun praktisch in allen geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, ebenso weiterhin in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen, aber auch häufig unter freiem Himmel, zum Beispiel bei ausnahmsweise erlaubten Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen, auf Spielplätzen (außer Kinder im Vorschulalter, die grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen sind), und auf Märkten.
  • Einzelhandelsgeschäfte dürfen unter Einhaltung der Corona-Regeln geöffnet bleiben, ebenso Bibliotheken, Schulen und Kitas. Bei außerschulischen Bildungseinrichtungen ist das Bild differenziert, da hängt es von der Art des Angebots ab.
     

Neue Quarantäne-Regeln

Wegen der hohen Zahl an Corona-Infektionen und –Verdachtsfällen ist es für die örtlichen Gesundheitsämter zunehmend schwierig, zeitnah Quarantänen für jeden einzelnen Betroffenen zu verfügen. Deshalb hat der Kreis Mettmann jetzt allgemeine Quarantäne-Regeln erlassen, die ohne gesonderte persönliche Verfügung gelten. Diese Regeln finden sich in der Allgemeinverfügung zur „Anordnung von Quarantäne für positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie für symptomatische Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses“ (PDF-Dokument), die am 11. November in Kraft getreten ist.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ändert sich durch die neue Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann?

Bisher war es so, dass jede einzelne Person, die wegen einer nachgewiesenen Sars-CoV-2-Infektion oder wegen eines begründeten Verdachts in Quarantäne gehen musste, dazu eine individuelle Ordnungsverfügung erhielt. Diese wurde durch das städtische Ordnungsamt im Auftrag des Kreisgesundheitsamtes aus- und zugestellt. Zum Ende der Quarantänezeit erhielt jede/r Betroffene eine Verfügung über die Aufhebung der Quarantäne. Diese individuellen Ordnungsverfügungen gibt es nun in vielen Fällen nicht mehr. Sie werden durch die neue Allgemeinverfügung ersetzt. Wenn die Sachlage sehr eindeutig ist, tritt eine sofortige und automatische Quarantäne-Pflicht in Kraft, ohne dass die Betroffenen konkret aufgefordert werden müssen, sich zu isolieren.


In welchen Fällen greift die Quarantäne-Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes?

Die Allgemeinverfügung zielt auf Personen, die wegen Corona-Verdachts getestet werden, und alle Personen, die im selben Haushalt leben.
 

Was ist mit weiteren Kontaktpersonen?

Bei Kontaktpersonen außerhalb des Haushaltes wird der Fall wie bisher individuell durch das Gesundheitsamt geprüft, deshalb gilt für sie diese Allgemeinverfügung nicht. Sie erhalten nach wie vor eine individuelle Ordnungsverfügung, wenn die Prüfung eine entsprechende Notwendigkeit ergibt.
 

Was müssen Betroffene tun?

Das Wichtigste: Wer wegen Krankheitssymptomen getestet wird, muss sich sofort (also bevor das Ergebnis bekannt ist) in eine vorsorgliche Quarantäne begeben. Vereinfacht gesagt: zu Hause bleiben. Haushaltsangehörige sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht betroffen, sondern erst, wenn das Testergebnis positiv ist.
 

Was passiert bei einem negativen Testergebnis?

Dann endet die Quarantäne mit Vorliegen des Ergebnisses, sofern es sich um einen Test wegen Symptomen handelte.
 

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Wenn durch einen Test eine Infektion mit Sars-CoV-2 nachgewiesen ist, greift sofort eine zehntägige Quarantäne für die infizierte Person, und zwar gerechnet ab dem Datum des Tests. Wenn während der Quarantäne Krankheitssymptome auftreten, verlängert sich die Quarantäne ggfs. so lange, bis die Symptome 48 Stunden lang nicht mehr auftreten. Wer im selben Haushalt wie die infizierte Person lebt, muss sich ebenfalls sofort nach Bekanntwerden des positiven Tests in Quarantäne begeben, und zwar für 14 Tage.
 

Warum müssen Haushaltsangehörige länger in Quarantäne als der/die Infizierte selbst?

Weil sie sich ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt infiziert haben und daher in diesem Fall länger infektiös sind. Bei einem positiven Test liegt der Beginn der Infektiosität eines Betroffenen bereits in der Vergangenheit.
 

Können Haushaltsangehörige ihre 14-tägige Quarantäne durch einen negativen Test verkürzen?

Nein. Denn es besteht das hohe Risiko, dass sie sich zwar infiziert haben, diese Infektion aber zum Zeitpunkt des Tests noch nicht nachweisbar war.
 

Wie behält das Gesundheitsamt auch ohne individuelle Ordnungsverfügungen den Überblick über das Infektionsgeschehen?

Infizierte und Haushaltsangehörige sind verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Formulare dafür gibt es hier (Link). Dies ist besonders wichtig, um weitere Kontakte von Infizierten nachverfolgen und deren Ansteckungsrisiko einschätzen zu können. Über positive Tests wird das Gesundheitsamt auch direkt durch die Labore informiert.
 

Wirkt sich die Allgemeinverfügung auf Reiserückkehrer aus?

Nein. Hier greift die Corona-Einreiseverordnung. In der Regel sind zehn Tage Quarantäne ab Einreise aus dem Risikogebiet vorgesehen. Frühestens nach fünf Tagen kann ein negativer Test zur Verkürzung genutzt werden.

 

Zwei Corona-Teststation im Kreis Mettmann

KREIS METTMANN. Am Freitag (13. November) eröffnet auch in Hilden eine Corona-Teststation als "Walk-In" für Jedermann. Aufgebaut ist die Station auf dem Parkplatz am Hildorado (Grünstr. 2).

Damit betreibt das Düsseldorfer Labor Zotz Klimas nun neben dem Standort in Ratingen am Ostbahnhof nun die zweite Teststation im Kreis Mettmann. Personen aus dem Kreis Mettmann können sich dort ohne Anmeldung sowohl aus eigenem Antrieb (auf eigene Kosten) als auch nach Überweisung durch niedergelassene Ärzte testen lassen. Die Probanden erhalten nach der Testung ein Kärtchen mit einem QR-Code, über den sie per Scan nach etwa 24 bis 36 Stunden das Testergebnis abfragen können. Bei Bedarf wird der Befund auch als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt.
Weitere Infos dazu finden sich auch unter corona-walk-in.de.
Die Teststation ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, samstags von 8 bis 14 Uhr geöffnet.