Unwetterkatastrophe

Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen

Die derzeitige Unwetterkatastrophe betrifft über die Hälfte der 53 Kreise und kreisfreien Städte in NRW in unterschiedlichem Ausmaß. Heiligenhaus ist glücklicherweise von den dramatischen Schadensereignissen wie sie in weiten Teilen der Eifel, aber auch in den Nachbarstädten des Kreises Mettmann aufgetreten sind, weitestgehend verschont geblieben. Aber auch auf Heiligenhauser Stadtgebiet sind durch das Starkregenereignis erhebliche Schäden an Hab und Gut entstanden.

Die Landesregierung stellt daher unbürokratische und schnelle Soforthilfe für die von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Gruppen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit. Das hat das Landeskabinett NRW in seiner Sondersitzung am 22.07.2021 beschlossen.

Mit dem Soforthilfepaket wird zunächst schnelle Hilfe für folgende Gruppen bereitgestellt:

1. Bürgerinnen und Bürger
Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die von existentieller Not betroffen sind. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen
Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt. So wird eine erste finanzielle Überbrückung ermöglicht, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder bei der Beschaffung von
Haushaltsgegenständen finanziell zu bewältigen.Diese Billigkeitsleistungen können natürliche Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in einer
der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben
und durch das Unwetter Schäden erlitten haben. Die Auszahlung soll rasch und unbürokratisch über die Städte und Gemeinden erfolgen – gegebenenfalls unter Hilfestellung der Kreisverwaltungen. Ziel ist es, dass noch in dieser Woche die Anträge gestellt und spätestens Anfang der kommenden Woche die Soforthilfen ausgezahlt werden können. Die Auszahlungen
werden aus Landesmitteln bestritten. Hierzu wird das Land kurzfristig auf die betroffenen
Kommunen zukommen, um ein Kassenzeichen zu erfragen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht.

Das Antragsformular und die Richtlinien über die Gewährung der Soforthilfen stehen zum Download bereit.

 

2. Gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe
Neben vielen Bürgerinnen und Bürgern hat das Unwetter auch zahlreiche Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige getroffen. Um auch ihnen zu helfen und die finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, kann für
jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in
der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden. Die Auszahlungsmodalitäten richten sich nach den unter 1. dargestellten Regeln.
Das Antragsformular und die Richtlinien über die Gewährung der Soforthilfen stehen zum Download bereit.

 

3. Landwirte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Flutkatastrophe hat auch für massive Schäden in der Landwirtschaft gesorgt. Derzeit können die Verluste auf den Feldern, in den Ställen und in den landwirtschaftlichen Betrieben
noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Auch die Forstwirtschaft ist betroffen. Das Land
bietet Soforthilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Obstund Gartenbaus sowie der Aquakultur und der Fischerei. Hier gelten für besonders Betroffene
dieselben Regelungen für Soforthilfen wie bei Angehörigen der gewerblichen Wirtschaft und
der freien Berufe.
Das Antragsformular und die Richtlinien über die Gewährung der Soforthilfen stehen zum Download bereit.


Zu den Hilfsmaßnahmen hat die Landesregierung unter der Nummer 0211-4684 4994 das „Bürgertelefon Fluthilfe“ eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline beantworten grundsätzliche Fragen zum Verfahren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.land.nrw/soforthilfe

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 23.07.2021 als Antrags- und Bewilligungsbehörde für die o. g. Soforthilfe die Gemeinde bestimmt, auf deren Gemeindegebiet der Schaden eingetreten ist und in der die Geschädigten ihren Hauptwohnsitz haben. Bezogen auf Heiligenhaus richten Sie Ihren Antrag daher bitte an die Stadt Heiligenhaus, Hauptstraße 157, 42579 Heiligenhaus.